Das Bundeskabinett hat einen Gesetzentwurf zur Änderung des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes (NpSG)verabschiedet. Ziel ist es, den Konsum von Lachgas sowie der Substanzen Gamma‑Butyrolacton (GBL) und 1,4‑Butandiol (BDO) einzudämmen, die als sogenannte K.O.-Tropfen genutzt werden. Dieser Schritt erfolgt vor allem zum Schutz von Kindern und Jugendlichen.
Schutz von Minderjährigen im Fokus
- Das Gesetz sieht ein Abgabe-, Erwerbs- und Besitzverbot für Personen unter 18 Jahren vor – sowohl für Lachgas als auch für GBL und BDO in entsprechend hoher Konzentration.
- Kartuschen mit mehr als acht Gramm Lachgas fallen künftig unter das Verbot; kleinere Gebinde wie bis zu 8 g–Kartuschen bleiben von den neuen Regeln ausgenommen, wenn deren Nutzung technischen Zwecken dient, z. B. für Sahnespender.
- Fertigsprühsahne ist ebenfalls nicht erfasst, da eine Extraktion des Lachgases nur unter deutlich erhöhtem Aufwand möglich ist.
Vertrieb eingeschränkt: Keine Automaten, kein Versand
- Verkauf über Online-Shops und Selbstbedienungsautomaten wird untersagt, womit insbesondere leicht zugängliche Vertriebswege für junge Menschen geschlossen werden sollen .
- Diese Regelungen gelten flächendeckend, auch für Verkaufsstellen, die bislang ohne Alterskontrolle auskamen.
Medizin, Industrie und Wissenschaft bleiben außen vor
- Gewerbliche, industrielle und wissenschaftliche Anwendungen der Stoffe bleiben von den Verboten ausgenommen. Ebenso ist die Nutzung als medizinisches oder pharmazeutisches Produkt weiterhin erlaubt.
Hintergrund und Gesundheitliche Risiken
Was steckt hinter den Substanzen?
- Lachgas (Distickstoffmonoxid) wird häufig aus Sahnekartuschen oder als Luftballon-Inhalat verwendet – etwa bei Partys, um kurzfristige Euphorie zu erzielen.
- GBL und BDO wirken im Körper als Vorläufer für GHB (“Liquid Ecstasy”), eine Substanz, die das zentrale Nervensystem stark beeinflusst und bei Missbrauch zu Bewusstlosigkeit führen kann.
Gefahren für junge Menschen
- Geringe Mengen Lachgas können bereits zu Vitamin‑B₁₂‑Mangel führen. Neurologische Folgen: zunächst Kribbeln, später Taubheit oder gar Lähmungen – langfristig oft irreversibel.
- Missbrauch von GBL/BDO birgt tiefgreifende Risiken wie Atemlähmung, Koma oder psychische Langzeitfolgen – insbesondere in Kombination mit Alkohol oder Drogen.
- GBL und BDO werden häufig bei sexualisierten Straftaten eingesetzt, indem sie heimlich in Getränke gegeben werden, wodurch Opfer willenlos gemacht werden können.
Stimmen aus Politik und Wissenschaft
- Gesundheitsministerin Nina Warken (CDU) betont: Lachgas sei kein harmloser Partyspass, sondern mit Bewusstlosigkeit bis hin zu neurologischen Schäden verbunden. Sie unterstreicht auch bei K.O.-Tropfen: „Vermeintlich harmlose Industriechemikalien dürfen nicht länger missbraucht werden.“ .
- Bundesdrogenbeauftragter Hendrik Streeck (CDU) bezeichnet den Schritt als „absolut notwendig“ und verweist auf die bedrohliche Gefahr vor allem für Minderjährige.
- In der Ärzteschaft wächst die Sorge über zunehmend behandelte Fälle. Prof. Dr. Volker Limmroth (Klinik Köln) berichtet von wöchentlich eins bis zwei jungen Patientinnen mit Symptomen neurologischer Schädigung nach Lachgaskonsum.
- Dr. Lydia Berendes, Anästhesiologin, warnt vor den Risiken der Kombination mit anderen Substanzen und fordert eine Stärkung der Präventionsarbeit in Schulen und Jugendarbeit.
Überblick über die neuen Regelungen
| Thema | Neuer/detaillierter Inhalt |
|---|---|
| Betroffene Substanzen | Lachgas (> 8 g Kartuschen), GBL und BDO (Reinstoff oder > 20 %) |
| Zielgruppe | Minderjährige (Privaterwerb, Besitz, Abgabe) |
| Vertriebswege | Verbot über Online-Handel und Automaten |
| Ausnahmen | Industrie-, Forschungs- und medizinische Nutzung |
| Regelungsgrundlage | Änderung des NpSG mit Anlage II zur Positivliste |
| Erwarteter Wirkungzeitraum | Inkrafttreten etwa drei Monate nach Verkündung |
Mit dem Gesetzentwurf, den das Bundeskabinett Anfang Juli 2025 beschlossen hat, wird eine definierte rechtliche Grundlage geschaffen, um den Missbrauch harmlos wirkender Substanzen wirksam zu begrenzen – insbesondere zum Schutz der Jüngsten in der Gesellschaft.