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Lachgas-Verbot für Jugendliche auf dem Weg: Gesetzentwurf soll Verkauf und Besitz regulieren

Credits : iStock.com/ Corinne Poleij

Bundesgesundheitsministerin Nina Warken (CDU) legt jetzt auf Bundesebene klarere Spielregeln fürs Lachgas vor – mit Blick auf junge Menschen. Ein Gesetzentwurf, der Änderungen im Neue‑psychoaktive‑Stoffe‑Gesetz vorsieht, bereitet ein Verkaufs‑ und Besitzverbot für Personen unter 18 Jahren vor. Auch Online-Handel und Selbstbedienungs‑automaten sollen künftig tabu sein.


Warum gerade Jugendliche im Fokus stehen

  • Alarmierende Verfügbarkeit: Lachgas (Distickstoffmonoxid, N₂O) ist in Kiosken, Supermärkten, Automaten oder online frei erhältlich. Gerade Jugendliche nutzen es häufig als günstige Partydroge.
  • Kompakter High-Effekt: Innerhalb weniger Sekunden erzeugt das Inhalieren über Luftballons oder direkt aus der Kartusche einen kurzen Rausch – schnell, preiswert, hochwirksam.
  • Gesundheitsrisiken: Das Risiko reicht von Bewusstlosigkeit und Erfrierungen (bei −55 °C aus der Kartusche) bis zu Lungenverletzungen. Zudem können schwere neurologische Schäden auftreten – etwa durch gestörte Vitamin‑B‑Stoffwechsel-Prozesse.

Was der Gesetzentwurf konkret vorsieht

MaßnahmeInhalt
VerkaufsverbotKein Verkauf oder Besitz von Lachgas für unter 18‑Jährige
Online-HandelKomplettes Verbot von Online‑Bestellungen für Jugendliche
SelbstbedienungsautomatenKeine Abgabe an Jugendliche – hohe Bußgelder bei Verstößen
Städtische Vorreiter*innenFrankfurt, Kassel, Dortmund, Hamburg und weitere Kommunen haben bereits lokal gehandelt
BegleitmaßnahmenAufklärung direkt am Point of Sale, Hinweise bei Verkaufsstellen geplant (z. B. Kassel)

Kommunale Initiativen im Überblick

  • Frankfurt: Seit Mai 2025 ist der Verkauf und die Abgabe von Lachgas an Minderjährige untersagt. Bußgelder bis 5 000 € sind vorgesehen
  • Kassel: Stadtparlament beauftragte den Magistrat, ein Verbot „zeitnah“ umzusetzen. Ziel: gezielte Aufklärung und Verkaufsstopp nahe Schulen und Spielplätzen
  • Dortmund (NRW): Verordnung vom 14.2.2025 verbietet Verkauf und Weitergabe an Minderjährige. Bußgelder bis 1 000 € möglich .
  • Hamburg: Seit 1.1.2025 bundesweit aktiv, ergänzt durch eine Stadtreinigungskampagne zur sicheren Entsorgung (Gelber Sack/Recyclinghof)

Die gesundheitlichen Gefahren im Fokus

Das deutsche Bundesinstitut für Risikobewertung nennt folgende zentrale Risiken:

  1. Bewusstlosigkeit – bei hoher Dosis akut gefährlich
  2. Physische Schäden – direktes Einatmen aus Kartusche kann zu Erfrierungen führen
  3. Neurologische Spätfolgen – wie Degeneration durch Vitamin-B-Mangel
  4. Psychische Effekte – Übelkeit, Alpträume, kognitive Einschränkungen möglich

Gesetzeslage im europäischen Vergleich

  • Petitionsausschuss im Bundestag empfiehlt ab 2024 ein Verkaufsverbot für Unter-18-Jährige – gemäß Petitionslage.
  • Andere EU-Staaten: Niederlande, Vereinigtes Königreich und Schweiz haben ähnliche Verbote eingeführt – Warken strebt vergleichbare Regulierungen an.

Einschätzung & Ausblick

  • Zentrale Wirkung: Bundesweite Regelung verhindert Schlupflöcher durch Online-Verkauf oder Automaten.
  • Regionale Ergänzung: Kommunen arbeiten bereits mit Bußgeldern, Lokalverboten und Aufklärung – ein wichtiges Signal für Umsetzungskraft.
  • Risikoabsicherung: Gesundheitliche Warnungen untermauern die Notwendigkeit – Bedenken reichen von Ohnmacht bis zu dauerhaften Nervenschäden.

Mit dem nationalen Gesetzentwurf setzt das Bundesgesundheitsministerium einen Rahmen, um rasche, einheitliche Maßnahmen zum Schutz von Jugendlichen vor der „Legal‑High“-Gefahr Lachgas umzusetzen. Die Ergänzung durch kommunale Maßnahmen sorgt für unmittelbare Wirkung – nicht erst, wenn das Gesetz in Kraft tritt. Eine koordinierte Kombination aus Verbot, Kontrolle und Aufklärung scheint der Schlüssel im Kampf gegen die ungebremste Partydroge.

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