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G‑BA beschließt neue Ausnahmeregelung zur Potenzialerhebung bei außerklinischer Intensivpflege

Credits : iStock.com/Three Spots

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G‑BA) hat mit Wirkung zum 1. Juli 2025 eine dauerhafte Ausnahmeregelung in der Richtlinie zur außerklinischen Intensivpflege (AKI‑RL) beschlossen. Diese gilt für Versicherte, die bis zum 30. Juni 2025 bereits intensivpflegerische Leistungen in Anspruch nehmen. Bei ihnen ist eine Potenzialerhebung zur Beatmungsentwöhnung oder Dekanülierung nur erforderlich, wenn ein entsprechendes Potenzial besteht oder die Betroffenen es wünschen.

Folgeverordnungen sind künftig bis zu 12 Monate möglich, ohne erneute Potenzialprüfung.


Wer profitiert von der neuen Regelung?

PatientengruppeRegelung
Bereits bis 30. Juni 2025 versorgtAusgenommen von Prüfungspflicht, sofern kein Potenzial erkennbar oder nicht gewünscht
Ab 1. Juli 2025 erstmalig mit AKI versorgtPotenzialerhebung weiterhin verpflichtend vor Verordnung
Kein Potenzial nach zwei Jahren (neue Fälle)Folgeverordnungen künftig ohne weiteren Nachweis zulässig 

Warum diese Neuregelung?

Die Potenzialerhebung prüft, ob eine Entwöhnung von Beatmung oder Entfernung der Trachealkanüle möglich ist – eine anspruchsvolle Aufgabe, für die speziell qualifizierte Ärztinnen und Ärzte benötigt werden. Da bundesweit nicht ausreichend solche Fachkräfte zur Verfügung stehen, kam es zu Verzögerungen in der Versorgung. Die Übergangslösung, die ursprünglich bis Ende Juni 2025 galt, wird nun dauerhaft für Bestandsfälle etabliert und entlastet damit das System, ohne Patientenrechte einzuschränken.


Ablauf & Dokumentation

  • Nachweis im Formular: Bei Verordnungen ohne Potenzialprüfung müssen Ärztdies dokumentieren und belegen, ob ein Termin geplant wurde.
  • Keine automatische Fristbegrenzung: Auch wenn die Regelung bis Juni 2025 beschlossen ist, darf eine aktuelle Verordnung weiter laufen – wichtig ist die zeitnahe Prüfung .
  • Ausnahmetatbestand für Bestandsfälle: Wer vor dem 31. Oktober 2023 bereits AKI-Leistungen erhielt und bei Potenzialuntersuchung keinen Entwöhnungsvorsprung zeigte, kann ohne weitere Erhebung versorgt werden – Voraussetzung ist eine erste Potenzialprüfung bis Oktober 2025.

Hintergrund & rechtliche Basis

Die Regelung basiert auf dem Intensivpflege‑ und Rehabilitationsstärkungsgesetz, das 2020 in Kraft trat. Der G‑BA setzt deren Vorgaben seit 2021 in der AKI‑RL um. Ziel ist einerseits der strukturierte Patientenschutz, andererseits aber auch eine praktikable Umsetzung im Versorgungsalltag – trotz nach wie vor begrenzter ärztlicher Kapazitäten.


Bedeutung für die Praxis

  • Versorgung bleibt gesichert: Keine Unterbrechung oder Verzögerung bei Bestandsfällen.
  • Entlastung für Ärzt:innen: Weniger kurzfristiger Prüfbedarf, Freiraum für neue Patienten.
  • Patientenschutz bleibt gewahrt: Potenzialprüfung erfolgt bei Bedarf weiterhin.
  • Langfristige Planungssicherheit: Durch klarere Regeln für neue und bestehende AKI-Nutzer.

Mit der neuen Ausnahmeregelung schafft der G‑BA Balance zwischen ärztlicher Machbarkeit und patientenorientiertem Schutz. Besonders chronisch beatmete und trachealkanülierte Menschen profitieren von klaren Strukturen – ohne unnötige bürokratische Hürden und mit weiterhin gelebtem Fokus auf individuell sinnvolle Versorgung.


Wenn Sie in Ihrer Praxis mit außerklinischer Intensivpflege arbeiten, beachten Sie die neuen Dokumentationspflichten und beraten Sie patientspezifisch zum Potenzial ob und wann eine Überprüfung sinnvoll ist – das sichert Versorgung und Qualität gleichermaßen.

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